Gesetz der Straße: Für Fahrzeugüberführung muss man keinen Urlaub nehmen

Eck­ern­förde (dpa/tmn) — Wurde das Auto bei einem Unfall von einem anderen beschädigt, hat der Geschädigte umfassenden Anspruch auf Schaden­er­satz. Dazu gehören auch die Kosten für die Über­führung des Wagens vom Unfal­lort zum Wohn­sitz. Ein Geschädigter muss das nicht selb­st in sein­er Freizeit erledige
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